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ADVENTURE-TRAILER Germany
An der Sinnelbach 2
35619 Braunfels
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Michael Moos
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Michael Moos
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Urheberrecht
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Nachstehende Bedingungen beschreiben die Voraussetzungen und den Umfang der Garantieleistungen von ADVENTURE-TRAILER Germany
- Die Garantiezeit beträgt bei Neufahrzeugen und Produkten 2 Jahre und beginnt mit dem Tag der Lieferung.
- Für gebrauchte Fahrzeuge und Produkte erhält der Kunde 1 Jahr Garantie ab dem Tag der Lieferung.
- Innerhalb dieser 2 Jahre garantiert ADVENTURE-TRAILER Germany, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängel ist.
- Voraussetzung für die Garantieleistung ist, dass ADVENTURE-TRAILER Germany ein Mangel unverzüglich nach dessen Feststellung gemeldet wird.
- Bei der Meldung des Mangels ist jeweils der Kaufbeleg mit Kauf-/Lieferdatum vorzulegen.
- Während der Garantie auftretende Fehler und Mängel am Fahrzeug oder Produkt werden von ADVENTURE-TRAILER Germany in vollem Umfang kostenlos beseitigt, soweit sie nachweislich auf Material-, Verarbeitungs- und/oder Konstruktionsfehler beruhen.
- Ausgenommen von Garantieleistungen sind Verschleißteile.
- Ausgenommen sind ferner Schäden, die durch unsachgemäßen oder verschuldbaren Gebrauch, nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder nicht einwandfreies Arbeiten durch den Kunden gemäß der Gebrauchsanweisung zurückzuführen sind. Ebenso erlischt der Anspruch auf Garantieleistungen, wenn Reparaturen oder Eingriffe von unberechtigten Personen durchgeführt werden.
- Die Garantieleistung besteht darin, dass nach Wahl von ADVENTURE-TRAILER Germany mangelhafte Teile entweder repariert oder ausgetauscht werden.
- Ob eine Reparatur vor Ort beim Kunden oder bei ADVENTURE-TRAILER Germany durchgeführt wird, obliegt der Entscheidung des Technikers von ADVENTURE-TRAILER Germany.
- Werden Teile ersetzt, so erhält der Kunde 2 Jahre Garantie auf die ersetzten Teile. Wird eine Ersatzlieferung eines kompletten Fahrzeugs oder Produktes vorgenommen, so setzt dies eine neue Garantiefrist von 2 Jahren in Lauf. Ersetzte Teile und Geräte gehen in unser Eigentum über.
- Für verkaufte Produkte an ADVENTURE-TRAILER Germany-Händler gilt ebenfalls eine Garantiedauer von 2 Jahren, wobei im 2. Jahr lediglich Materialkosten unter die Garantieleistungen fallen. Für gebrauchte Fahrzeuge und Produkte gilt gegenüber dem Fachhandel lediglich eine 12-monatige Garantie.
- Garantieleistungen werden ausschließlich in Deutschland für in Deutschland, Österreich, Luxemburg und in die Schweiz verkaufte und dort verbliebene Fahrzeuge und Produkte erbracht.
- Die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen bleiben unberührt.
Nutzungsbedingungen für Miet-Trailer der ADVENTURE-TRAILER Germany
Diese Nutzungsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Mietvertrages und gelten ergänzend zu den individuellen Vereinbarungen.
1.) Zahlung und Kaution
1.1 Die Anzahlung beträgt 15 % der voraussichtlichen Gesamtkosten, mindestens 100,00 €. Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu zahlen.
1.2 Die Kaution beträgt, soweit im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, 800,00 €. Sie dient ausschließlich als Sicherheit und begrenzt die gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche des Vermieters nicht.
1.3 Der Vermieter kann mit fälligen und nach den gesetzlichen Voraussetzungen bestehenden Ansprüchen aus dem Mietverhältnis gegen den Anspruch auf Kautionsrückzahlung aufrechnen.
1.4 Reicht die Kaution nicht aus, bleibt der Mieter zur Zahlung des darüberhinausgehenden berechtigten Betrages verpflichtet.
Bankverbindung: ADVENTURE-TRAILER Germany; IBAN: DE48 5139 0000 0020 6765 07; BIC: VBMHDE5F; Volksbank Mittelhessen eG.
2.) Reservierung und Rücktritt
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die ADVENTURE-TRAILER Germany und Eingang der zu leistenden Anzahlung von 15% der voraussichtlichen Gesamtkosten, mind. jedoch 100,00 € auf dem Konto der ADVENTURE-TRAILER Germany verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn, sind folgende Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen: - bis zu 60 Tage vor dem 1. Miettag: 10% - bis zu 30 Tage vor dem 1. Miettag: 50% - weniger als 14 Tage vor dem 1. Miettag: 80%. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Eine Nichtabnahme des Trailers durch den Mieter zum Mietbeginn gilt als Rücktritt. ADVENTURE-TRAILER haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, technische Defekte an der Mietsache) verursacht worden sind, sofern ADVENTURE-TRAILER diese nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ADVENTURE-TRAILER die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ADVENTURE-TRAILER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.) Versicherung und Schadenmeldung
3.1 Für den Trailer besteht eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Kaskoversicherung, soweit im Mietvertrag nichts Abweichendes angegeben ist. Die dort ausgewiesenen Selbstbeteiligungen gelten je versichertem Schadensfall.
3.2 Der Mieter muss jeden Unfall, Anstoß, Kontakt mit einem Hindernis, ungewöhnliche starke Belastung, Schaden, Funktionsstörung oder sonstige Auffälligkeit unverzüglich melden, auch wenn die Ursache unbekannt ist oder zunächst nur ein kleiner Schaden vermutet wird.
3.3 Der Mieter hat an der Schadenaufklärung mitzuwirken und erforderliche Angaben, Fotos, Zeugen- und Versicherungsdaten vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
3.4 Soweit ein Schaden möglicherweise auch über eine Haftpflicht-, Kasko- oder sonstige Versicherung des Mieters oder des Zugfahrzeugs reguliert werden kann, hat der Mieter die hierfür erforderlichen Versicherungsdaten mitzuteilen und – soweit rechtlich zulässig – die Schadenmeldung zu unterstützen. Eine Zusicherung, dass die Versicherung des Zugfahrzeugs für einen Schaden am gemieteten Trailer eintritt, ist damit nicht verbunden.
3.5 Die versicherungsrechtliche Einordnung erfolgt durch den zuständigen Versicherer. Die Haftung des Mieters richtet sich unabhängig davon nach Gesetz und Vertrag.
4.) Übergabe und Rücknahme
Die Übergabe und Rücknahme erfolgen am Standort des Trailers in Wetzlar, oder, wenn vereinbart, beim Mieter vor Ort.
1,95 € pro gefahrenem Kilometer zzgl. MwSt.
4.1 Bei Übergabe und Rückgabe wird der Zustand des Trailers möglichst gemeinsam kontrolliert und im Protokoll dokumentiert.
4.2 Die Unterschrift unter das Rückgabeprotokoll bestätigt ausschließlich die bei dieser konkreten Kontrolle festgestellten bzw. erkennbaren Zustände; sie ist kein pauschaler Verzicht auf später erkennbar werdende Schäden.
4.3 Der Vermieter darf nach Rückgabe eine angemessene technische, mechanische, elektrische und optische Nachkontrolle sowie die erforderliche Reinigung durchführen, insbesondere in Bereichen, die bei einer kurzen Rückgabekontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich oder prüfbar sind.
4.4 Schäden, die bei Rückgabe wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, einer erforderlichen Reinigung, Demontage oder technischen Prüfung oder aus sonst nachvollziehbaren Gründen nicht erkennbar waren und erst bei der Nachkontrolle festgestellt werden, können nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Der Mieter wird darüber nach Feststellung unverzüglich informiert.
4.5 Die nachträgliche Feststellung eines Schadens begründet nicht automatisch die Haftung des Mieters. Die gesetzlichen Regeln zur Darlegung und zum Nachweis bleiben unberührt.
5.) Sorgfalt und Fahrbetrieb
5.1 Der Mieter hat den Trailer sorgfältig und werterhaltend zu behandeln.
5.2 Insbesondere sind zulässige Gesamtmasse, Stützlast, Abmessungen, Bodenfreiheit und die Vorgaben der StVO einzuhalten.
5.3 Bei Bodenwellen, Kuppen, Verschränkungen, tiefen Fahrspuren, Hindernissen und sonstigen unebenen Untergründen ist mit angemessener Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht zu fahren.
5.4 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm schuldhaft verursachte Schäden und für Schäden aus von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen.
5.5 Soweit ein Schaden von der Kaskoversicherung gedeckt wird und keine weitergehende Haftung vorliegt, gilt die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder sonstigen gesetzlich zulässigen Ausnahmen kann eine weitergehende Haftung bestehen.
5.6 Für Schäden durch Fahrer, Beifahrer, Helfer oder sonstige Personen haftet der Mieter, soweit er deren Verhalten rechtlich zu vertreten hat.
6.) Verhalten bei Schäden
6.1 Der Mieter haftet uneingeschränkt bei: Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und –breiten. Überschreitung der max. Stützlast des Zugfahrzeuges. Zurücksetzen des Trailers ohne Einweisung durch eine Hilfsperson. Überladung. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages und der allgemeinen Mietbedingungen. Nicht termingerechter Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt. Unsachgemäßer Behandlung. Benutzung der Mietsache durch einen Dritten bzw. zu verbotenem Zweck. Nichteinhaltung der geltenden StVO. Unfallflucht.
6.2 Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen an einem Schaden sind grundsätzlich zu unterlassen, bevor der Vermieter Gelegenheit zur Dokumentation und Abstimmung hatte. Zwingende Maßnahmen zur Abwendung weiterer Schäden oder zur Verkehrssicherheit bleiben zulässig.
6.3 Bei einem Unfall oder einem Ereignis, bei dem eine erhebliche Beschädigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist – soweit gesetzlich erforderlich oder zur Beweissicherung zweckmäßig – die Polizei hinzuzuziehen. Der Vermieter ist unverzüglich zu informieren.
6.4 Der Mieter hat den Schadenhergang möglichst durch Fotos und schriftliche Angaben zu dokumentieren.
7.) Verkehrsunfälle und Kaskoversicherung
7.1 Bei einem Unfall richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften, dem Mietvertrag und den Bedingungen der bestehenden Versicherung.
7.2 Soweit für den betreffenden Schaden Versicherungsschutz über die Kaskoversicherung des Trailers besteht, die Versicherungsleistung tatsächlich erbracht wird und keine weitergehende gesetzliche oder vertraglich wirksam vereinbarte Haftung des Mieters besteht, beschränkt sich die Ersatzpflicht des Mieters grundsätzlich auf die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.
7.3 Wird die Versicherungsleistung aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Verhaltens ganz oder teilweise versagt oder gekürzt, kann der Vermieter den dadurch entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen, soweit dies zulässig ist.
7.4 Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass ein Schaden ausschließlich über die Kaskoversicherung des Trailers reguliert wird.
8.) Folgeschäden und Reparatur
8.1 Soweit der Mieter haftet, können neben Reparaturkosten weitere gesetzlich ersatzfähige Schäden geltend gemacht werden.
8.2 Dazu können insbesondere erforderliche Gutachter-, Diagnose-, Abschlepp-, Transport- und Sicherungskosten sowie nachweisbarer Miet- oder Nutzungsausfall gehören, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
8.3 Eigenleistungen des Vermieters werden nur im rechtlich zulässigen und nachweisbaren Umfang berücksichtigt.
8.4 Der Vermieter darf zur Schadenfeststellung eine Fachwerkstatt oder einen Sachverständigen beauftragen.
9.) Verbotene Nutzungen
- Offroad-Parks, Steinbrüche oder vergleichbare Bereiche ohne ausdrückliche schriftliche Freigabe.
- Überlassung an nicht im Mietvertrag eingetragene Personen ohne schriftliche Zustimmung.
- Motorsportveranstaltungen oder Rennen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.
- Transport gefährlicher oder gesetzlich verbotener Stoffe.
- Überladung oder Überschreitung der zulässigen Stützlast.
- Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder unter Alkohol-/Drogeneinfluss.
10.) Haustiere, Rauchen und Reinigung
10.1 Haustiere nur mit vorheriger Zustimmung. Im Trailer gilt absolutes Rauchverbot.
10.2 Die vereinbarte Endreinigung ist im Mietpreis enthalten. Bei übermäßiger oder vertragswidriger Verschmutzung können erforderliche und nachweisbare Zusatzkosten berechnet werden.
10.3 Fäkalien- und Abwassertanks sind ordnungsgemäß zu leeren. Eine erforderliche nachträgliche Leerung kann gemäß Preisverzeichnis berechnet werden.
11.) Sonstiges
Wasser, Nutzgas, Zubehör: Bei der Übergabe des Trailers erfolgt eine detaillierte Einweisung in die Technik. Der Trailer wird dem Mieter mit einer voll befüllten Gasflasche (11 Kg Füllung) zur Verfügung gestellt. Sollte dieser Gasvorrat für die gesamte Mietdauer nicht ausreichen, ist es Sache des Mieters auf eigene Kosten die Gasflasche entsprechend neu befüllen zu lassen bzw. auszutauschen. Ein bei der Rückgabe des Trailers noch vorhandener Gasvorrat wird von der ADVENTURE-TRAILER Germany nicht vergütet.
Widerrufsbelehrung der ADVENTURE-TRAILER Germany
1.) Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ADVENTURE-TRAILER Germany, Fiedenstr. 13 A, 35578 Wetzlar, info@ADVENTURE-TRAILER.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
2.) Folgen des Widerrufs
Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem
die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
3.) Reservierung und Rücktritt bei Anmietung eines Trailers
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn, sind folgende Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen: - bis zu 60 Tage vor dem 1. Miettag: 10 % - bis zu 30 Tage vor dem 1. Miettag: 50 % - weniger als 14 Tage vor dem 1. Miettag: 80 % Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Eine Nichtabnahme des Trailers durch den Mieter zum Mietbeginn gilt als Rücktritt.